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Fa. 1a-Yachttechnik Dipl.-Ing. Karsten Funke
Gartenstr. 23
D-40764 Langefeld
Tel.: +49 (0) 2173 896-1400
Fax: +49 (0) 2173 896-1414
Email : info(ät)1a-yachttechnik.de
Umsatzsteuer.-Ident.-Nr. DE247349629
Steuer-Nr. 135/5076/2707
Inhaber: Dipl.-Ing. Karsten Funke
Für alle Geschäfte gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wir Ihnen gerne zukommen lassen.
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Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998, 312 0 85/98, "Haftung für Links" hat das Landesgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Ein Ausschluss der Haftung kann nur dadurch erreicht werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Die Firma 1a-Yachttechnik Karsten Funke erklärt daher folgendes:
Hiermit distanziert sich das 1a-Yachttechnik Karsten Funke ausdrücklich von den Inhalten aller auf unserer Homepage gelinkten Seiten und macht sich diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt auch für die von den gelinkten Seiten weitergeleitenden Links.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen



Geltungsbereich


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragspartner werden, auch soweit es sich rechtlich um Werksverträge handelt, nachfolgend als Auftraggeber und Auftragnehmer bezeichnet.



Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und daher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden gelten zusätzlich die weiter unten aufgeführten Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge.





Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, soweit sie nicht bereits geltendes Recht sind.

Wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so gilt die Schriftform auch für alle Vertragsänderungen und -ergänzungen als vereinbart.





Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen.

An den dem Auftraggeber übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der Auftragnehmer ein Urheberrecht.
Angebote



Soweit Angebote nicht ausdrücklich als freibleibend und unverbindlich erklärt wurden, sind beide Seiten für die Dauer von 6 Wochen daran gebunden.



Technische Abbildungen und Angaben sind nur annähernd. Änderungen in Form und Ausführung, die zur Verbesserung der Konstruktion führen, sind vorbehalten.

Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung und gelten ab Lager Langenfeld. Nachträgliche Änderungen des Auftraggebers werden ihm berechnet.





Beratungen und Empfehlungen des Auftragnehmers beruhen im wesentlichen auf Informationen von Kunden und Herstellern, auch unterliegen Wissenschaft, Schiffstechnik und Produktentwicklung ständigen Veränderungen und Verbesserungen. Der Auftragnehmer kann aus diesen Gründen für mögliche nachteilige Folgen, die aus der Realisation der Beratung und Empfehlung erwachsen, keine Verantwortung übernehmen. Sie beruhen auf seine Erfahrungen, dem aktuellen Wissensstand und erfolgen mit bestem Gewissen.
Lieferung/Versand



Die Lieferung erfolgt mit gebotener Sorgfalt ab Lager Langenfeld zuzüglich Versandkosten und Versicherung und reist auf alleinige Gefahr des Auftraggebers bzw. Empfängers.





Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, sie muss der im Vertrag festgelegten Verwendung und den in Auftragsbestätigungen festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen. Eigene Prospektaussagen und solche von Herstellern sind nur dann maßgeblich, wenn es sich um verbindliche Leistungsbeschreibungen und nicht um unverbindlich beschreibende Merkmal handelt. Alle im Vertrag genannten Leistungsbedingungen sind keine Garantien, für die der Auftragnehmer nach § 444 BGB haften würde. Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluß und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Der Auftragnehmer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Auftraggeber unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Auftraggeber gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Der Auftragnehmer kann weitere Fristverlängerungen begehren, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

Der Auftraggeber kann den Ersatz eines Verzugschadens verlangen, wenn dem Auftragsnehmer oder einem Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 5% des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer.

Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine.

Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware, die erst noch nach den Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt werden muss vereinbart, so dass der Auftragnehmer eine Lieferbestätigung seines Zulieferanten einholen muss, so gilt die Bestellung des Auftraggebers solange als pendent, bis eine verbindliche Lieferbestätigung des Zulieferanten vorliegt.

Kann der Auftragnehmer eine bestellte Ware oder ein Ersatzteil in der vom Auftraggeber gewünschten Ausführung nicht liefern, so kann er dem Auftraggeber eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten. In diesem Fall ist der Auftraggeber nicht zur Abnahme verpflichtet.

Die Lieferung einer Ware erfolgt entweder gegen Vorauszahlung abzüglich 3% Skonto oder mit Nachnahme, es sei denn, dass ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden, die schriftlich zu bestätigen sind.

Alle Länder der Europäischen Union sind mehrwertsteuerpflichtig mit dem jeweils in der BRD gültigen MwSt.-Satz mit Ausnahme solcher Firmen, die über eine UST-Identifikationsnummer verfügen. Dies gilt ebenso für Waren, deren Versandpapiere eine inländische Anschrift aufweisen, die Ware selbst aber in das Ausland geliefert wird.

Warenlieferungen in Drittländer, deren Versand durch den Auftragnehmer oder durch ein entsprechendes Transportunternehmen erfolgt, werden mehrwertsteuerfrei berechnet. Warenlieferungen, die durch Selbstabholer ins Ausland gelangen, sind mehrwertsteuerpflichtig. Der jeweils am Tage der Lieferung berechnete Mehrwertsteuerbetrag wird nach Erhalt der zollamtlichen Ausfuhrerklärung rückerstattet.
Versand



Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder den beauftragten Spediteur über. Im Falle der Versendung trägt der Auftraggeber das Transportrisiko.





Die Versandkosten trägt der Auftraggeber, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

Der Auftragnehmer ist auf Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, eine Transportversicherung auf Rechnung des Auftraggebers abzuschließen.

Stellt der Auftraggeber bei dem Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies dem Transportunternehmen und dem Auftragnehmer binnen einer Woche anzuzeigen. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.

Wird vom Auftraggeber Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Auftraggebers zu treffen, der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für Verzögerungen in der Transportzeit.

Der Auftraggeber hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache ausprobiert, so haftet der Auftraggeber für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

Verpackungskosten werden nur dann berechnet, wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine Verpackung oder ggf. eine seemännische Verpackung benötigt oder der Auftraggeber dies wünscht. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Sie können nur akzeptiert werden, wenn sie in der Originalverpackung unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden, wobei der preisgünstigste Rückversand ermittelt werden muss.
Nacherfüllung



Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ist die Sache mangelhaft, so kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Eine Sachmangel liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.





Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so wird sich der Auftragnehmer zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des Auftraggebers, anstelle der Nachbesserung die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aufgrund von langen Lagerfristen nicht zumutbar ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber zurückgegriffen werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kaufsache nach einer Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es sich sonst um eine Einzelfertigung handelt.

Die Parteien vereinbaren, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die verkaufte Sache am Übergabeort zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Auftraggeber die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Auftragnehmer den Transport der Sache an einen geeigneten Ort – dies kann auch der Betriebssitz des Auftragnehmers sein – auf Kosten des Auftraggebers verlangen.

Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache.

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht, insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, etwas anderes ergibt. In diesem Fall und in dem Fall, dass der Auftragnehmer die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert, kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten. Statt zurückzutreten, kann der Auftraggeber den Kaufpreis auch mindern.



Schadenersatzforderungen des Auftraggebers gleich welcher Art sind ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer nicht grobfahrlässige Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann. Die Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Auftraggeber ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Auftraggeber Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Auftragnehmer seine Aufklärungspflichten verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.



Hat der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so hat er hierfür einzutreten. Hierzu gehören alle Beschaffenheitsangaben, die in den Kaufvertrag aufgenommen worden sind oder auf die in dem Kaufvertrag verwiesen wird.

Hat ein Dritter, z.B. ein Lieferant des Auftragnehmers eine Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren die Parteien, dass der Auftragnehmer zunächst seine Ansprüche aus der Werksgarantie geltend macht, da die Leistungen aus der Werksgarantie häufig weiter gehen als die Nacherfüllungsverpflichtung des Auftragnehmers, z.B. durch einen weltweiten Service. Durch diese Vereinbarung werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer in keiner Weise eingeschränkt. Der Auftraggeber kann sich jederzeit ohne Angaben von Gründen unmittelbar an den Auftragnehmer der Nacherfüllung wenden.

Der Auftragnehmer übernimmt für die von ihm hergestellte und ausgelieferte Ware nur die Herstellergarantie, sofern an der Ware von anderer Seite nichts verändert wurde. Garantie wird bei berechtigter Beanstandung derart geleistet, dass für etwaige Materialfehler nach Wahl des Auftragnehmers kostenloser Ersatz geliefert oder der berechnete Beitrag gutgeschrieben wird. Jegliche Haftung darüber hinaus ist ausgeschlossen.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamtem Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.


Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren bei neuen Sachen in 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen in 1 Jahr.



Zahlung



Der Auftraggeber hat den vereinbarten Kaufpreis entsprechend den Zahlungsvereinbarungen zu zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftsitz des Auftragnehmers. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers erbracht. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer besonderen Vereinbarung zahhlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.



Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten, falls die Erfüllung des Vertrages für den Auftragnehmer unzumutbar geworden ist.

Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Auftraggeber nicht eingehalten werden, so kann der Auftragnehmer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Auftraggeber Sicherheit geleistet hat.

Leistet der Auftraggeber auf eine Mahnung des Auftragnehmers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Auftraggeber kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.

Haben die Parteien Ratenzahlung vereinbart, so wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträt.

Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Auftragnehmer kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen.

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt



Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises auch künftig entstehender Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherung für die Saldoforderung.



Der Auftraggeber kann die verkaufte Sache herausverlangen, wenn er von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Der Auftraggeber trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer von Zugriffen Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand – z.B. von Pfändungen, von der Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt – unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat den Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers schriftlich anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechtes und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, und hat alle Schäden, die durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit Kosten und Schadenersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.

Verlangt der Auftragnehmer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO berufen.

Im Fall einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware i. S. d. §§ 947, 950 BGB mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen, steht ihm ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Auftraggeber verrechneten Verkaufpreises inkl. Umsatzsteuer zu. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes zulässig.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von dem Auftragnehmer oder einer von dem Auftragnehmer benannten Werkstatt ausführen zu lassen

Fernabsatzverträge



Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und daher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, gelten einige gesetzliche Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge.



Die Angebote der in der Preisliste aufgeführten Waren sind freibleibend. Wenn Waren ausverkauft sind, kommt kein Vertragsabschluß zustande. Im Übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der Entgegennahme der bestellten Ware sowie dem Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.





Kommt der Kaufvertrag aufgrund einer schriftlichen oder telefonischen Bestellung, einer Bestellung per e-mail oder Telekopie zustande, so steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluß erfolgen, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Ware ist an folgende Anschrift zu adressieren: 1a-Yachttechnik Dipl. Ing. Karsten Funke, Hausinger Str. 6, 40764 Langenfeld.



Bis zu einem Rechnungsendwert von Euro 40 trägt der Auftraggeber die Kosten der Rücksendung, bei höheren Rechnungsbeträgen erfolgt die Rücksendung unfrei.



Die in der Preisliste angegebenen Preise umfassen alle Steuern und sonstigen Preisbestandteile. Die Preislisten sind solange gültig, bis sie durch eine neue Preisliste ersetzt werden.

Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware erhoben werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auszupacken und sie auf ihre Funktionstüchtigkeit hin auszuprobieren.

Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort bei der Güterabfertigung des Empfangsbahnhofes, der Speditionsfirma oder der Post eine Tatbestandsaufnahme anzufordern und dem Auftragnehmer zuzuleiten.

Die von dem Auftragnehmer verwendeten Verpackungen sind von der Bahn und der Post anerkannt, so dass im Schadenfall die Erstattung gewährleistet ist. Eine Verletzung dieser Obliegenheitsverpflichtungen kann die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers beeinträchtigen.

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist bei Fernabsatzverträgen der Wohnsitz des Auftraggebers.

Datenschutz, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Unwirksamkeitsklausel

Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sicher gestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.



Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Langenfeld ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.